Booking.com: Sammelklage rückt näher
Das Landgericht Berlin hat Booking.com wegen der jahrelangen Verwendung wettbewerbswidriger Bestpreisklauseln zu Schadenersatz gegenüber deutschen Hotels verurteilt. Das Gericht stellte einen klaren Verstoß gegen EU-Kartellrecht fest. Weder die von Booking.com angeführte Verjährung noch die Argumentation sogenannter „notwendiger Nebenabreden“ wurden vom Gericht anerkannt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, gilt aber bereits jetzt als wegweisend. Damit sei endgültig klargestellt, dass Paritätsklauseln kein legitimes Wettbewerbsinstrument sind. „Das deutsche Urteil zeigt schwarz auf weiß, was Hotels seit Jahren erleben: Bestpreisklauseln haben den Wettbewerb verzerrt und Betriebe finanziell geschädigt“, hält ÖHV-Präsident Walter Veit fest. „Booking.com ist mit dem Versuch gescheitert, dieses System rechtlich zu rechtfertigen.“
Aus Sicht der Österreichischen Hotelvereinigung hat das Berliner Urteil erhebliche Bedeutung für die europaweite Sammelklage von mehr als 15.000 Hotels beim Bezirksgericht Amsterdam. Das Verfahren der deutschen Hotels dient dabei als rechtliche Blaupause. „Dieses Urteil gibt der Sammelklage massiven Rückenwind. Wer seine Marktmacht missbraucht und Hotels an fairen Direktpreisen hindert, muss für den Schaden geradestehen – auch rückwirkend“, so Veit.
Reaktion von Booking.com
Booking.com reagiert auf das Urteil mit folgendem Statement: „Die heutige Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Paritätsklauseln in Deutschland, als diese dort zwischen 2006 und 2016 bestanden. Daher kann das Ergebnis dieser heutigen Entscheidung nicht einfach auf andere Themen oder Märkte übertragen werden. Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass das heutige Urteil keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob einer Partei infolge der früheren Verwendung von Paritätsklauseln durch Booking.com in Deutschland tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Diese Frage wird zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens, das sich voraussichtlich über mehrere Jahre erstrecken wird, gesondert geklärt werden. Die Feststellung eines etwaigen Schadens ist ein komplexer, technischer Prozess, der eine fachkundige Analyse durch Wirtschaftsexperten erfordert.“ Booking vertritt weiterhin die Ansicht, dass die frühere Verwendung von Paritätsklauseln, die man in Deutschland seit 2016 nicht mehr anwendet, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen habe und dass sie Reisenden und Partnern zugutegekommen sei, indem sie den Wettbewerb gefördert habe.
Und zur geplanten europäischen Sammelklage von Hotrec (die bisher noch nicht eingereicht wurde) meint Booking.com: „Wir sind uns der geplanten Klage von HOTREC bewusst und können bestätigen, dass es sich um ein separates Thema handelt, das auf Grundlage der jeweiligen Fakten zu bewerten sein wird, einschließlich der Umstände, die in jedem der potenziell unterschiedlichen Märkte zu den relevanten Zeitpunkten in Bezug auf die Forderungen galten. Aus diesem Grund kann das Ergebnis dieser heutigen Berliner Entscheidung - die sich nur auf die frühere Verwendung von Paritätsklauseln in Deutschland bezieht - nicht einfach auf dieses (oder andere) Themen übertragen werden.“